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des Schachclub Bellheim 1949 |
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| § 1 | |
| Der Name des Vereins lautet: S.C. Bellheim 1949 Der Verein hat seinen Sitz in Bellheim Der Verein ist Mitglied des Schachbundes Rheinland-Pfalz und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden. Er soll in das Vereinsregister nicht eingetragen werden |
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| § 2 | |
| Zweck des Vereins ist die Pflege des
Schachspiels, seine Verbreitung unter Erwachsenen und Jugendlichen und die
Teilnahme seiner Mitglieder an sportlichen Schachwettkämpfen und Turnieren
aller Art. Der Verein bezweckst die Ausübung und Pflege des Schachspiels auf ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitische oder konfessionellen Tendenzen. |
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| § 3 | |
| Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
von 1953. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäße Zwecke verwendet und nicht an die Mitglieder verteilt werden. |
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| § 4 | |
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
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| § 5 | |
| Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet:
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist 3 Monate vorher anzuzeigen. |
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| § 6 | |
| Die Mitglieder sind zur Zahlung eines festen
Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Mitgliedern bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres soll der Beitrag in voller Höhe und Mitglieder vom 15.
Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Beitrag bis zur
Hälfte erlassen werden. Kommt ein Mitglied in eine persönliche Notlage finanzieller Art, so kann dem Mitglied der Beitrag erlassen werden. Seine sonstigen Rechte und Pflichten bleiben erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Vorstandschaft. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und aktives und passives Wahlrecht. |
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| § 7 | |
Organe des Vereins sind:
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |
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| § 9 | |
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im
ersten Vierteljahr einzuberufen. Zu ihrer Aufgabe gehören:
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu Satzungsänderung und zu Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung aus wichtigen Gründen verlangen. |
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| § 10 | |
| Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist die Liquidation durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmtende Liquidatoren durchzuführen. Das nach der Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Bellheim zu überlassen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. | |
| Schachclub Bellheim Änderung erfolgt am 7. März 1986 Der Vorstand Adolf Wenk |
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